Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (BH) vom 25. April 1988 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe, wie anläßlich einer Kontrolle durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich am 9. April 1987 festgestellt worden sei, in Ansehung des Jugendlichen W. L. mehrere Bestimmungen des KJBG nicht eingehalten. Im einzelnen habe die Beschwerdeführerin folgende Vorschriften des "KJBG, BGBl. Nr. 599/1987" übertreten: 1) § 11 Abs. 1, wei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §11 Abs1;KJBG 1987 §11 Abs2;VStG §22 Abs1;
Rechtssatz: Die tägliche Arbeitszeit ist zwar ein Teil der Wochenarbeitszeit; wird aber die höchstzulässige Tagesarbeitszeit überschritten, so hat dies noch keineswegs zur zwangsläufigen Folge, daß damit auch die höchstzulässige Wochenarbeitszeit nicht eingehalten wird, und umgekehrt. Der Umstan... mehr lesen...