RS Vwgh 1990/10/8 90/19/0100

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Veröffentlicht am 08.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1987 §11 Abs1;
KJBG 1987 §11 Abs2;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Die tägliche Arbeitszeit ist zwar ein Teil der Wochenarbeitszeit; wird aber die höchstzulässige Tagesarbeitszeit überschritten, so hat dies noch keineswegs zur zwangsläufigen Folge, daß damit auch die höchstzulässige Wochenarbeitszeit nicht eingehalten wird, und umgekehrt. Der Umstand, daß die kontinuierliche Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit in einer Woche zur Folge haben kann, daß es auch zur Überschreitung der Wochenarbeitszeit kommt, bedeutet nicht, daß beide strafbaren Handlungen lediglich als einzige Tat zu ahnden sind (Hinweis E 30.5.1989, 88/08/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190100.X01

Im RIS seit

08.10.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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