Entscheidungen zu § 78 Abs. 9 BVergG 2006

Vergabekontrollbehörden

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Verg Bescheid 2012/11/5 N/0090-BVA/12/2012-18

Die Antragstellerin stellte am 24. September 2012 das im Spruch: ersichtliche Begehren, in eventu einzelne, im Nachprüfungsantrag näher bezeichnete Bestimmungen der Ausschreibung für nichtig zu erklären. Folgende Rechtswidrigkeiten wurden seitens der Antragstellerin behauptet: - Strichaufzählung Diskriminierender Mengenvordersatz - Strichaufzählung Unklarer Ausschreibungsgegenstand (Fehlen der erforderlichen Schulungen bzw. Unklare Zuschlagskriterien) - Strichaufzählung ... mehr lesen...

Entscheidung | Verg Bescheid | 05.11.2012

TE Verg Bescheid 2010/8/24 N/0056-BVA/14/2010-25

1. Ziffer eins Entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Die gegenständliche Auftragsvergabe wird als zweistufiges Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip durchgeführt. Es handelt sich um einen Lieferauftrag, der nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden soll. Das Vergabeverfahren wurde im Supplement zum Amtsblatt der EG unter (2010/S 101-153674) am 27.5.2010 EU-weit und national im Amtlichen Lieferanzeiger bekannt gema... mehr lesen...

Entscheidung | Verg Bescheid | 24.08.2010

RS Verg 2010/8/24 N/0056-BVA/14/2010-25

Norm: BVergG 2006 §78 Abs9 BVergG 2006 § 78 gültig von 05.03.2010 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018 BVergG 2006 § 78 gültig von 01.02.2006 bis 04.03.2010
Rechtssatz: Zur Vorbereitung einer Ausschreibung hat der Auftraggeber - sofern der eigene Sachverstand hiezu nicht ausreicht - erford... mehr lesen...

Rechtssatz | Verg | 24.08.2010

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