Norm
BVergG 2006 §78 Abs9Rechtssatz
Zur Vorbereitung einer Ausschreibung hat der Auftraggeber - sofern der eigene Sachverstand hiezu nicht ausreicht - erforderlichenfalls unbefangene Sachverständige beizuziehen. Gegebenenfalls ist daher auf externen Sachverstand zurück zu greifen, um zu entsprechenden Spezifikationen zu gelangen, die die Durchführung eines offenen bzw. eines nicht-offenen Verfahrens ermöglichen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erstellung der Ausschreibung; Beiziehung externer Sachverständiger; vertragliche Spezifikationen; subjektives Unvermögen des Auftraggebers; objektive Beurteilungsmaßstäbe;Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010