RS Verg 2010/8/24 N/0056-BVA/14/2010-25

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Veröffentlicht am 24.08.2010
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Rechtssatz

Zur Vorbereitung einer Ausschreibung hat der Auftraggeber - sofern der eigene Sachverstand hiezu nicht ausreicht - erforderlichenfalls unbefangene Sachverständige beizuziehen. Gegebenenfalls ist daher auf externen Sachverstand zurück zu greifen, um zu entsprechenden Spezifikationen zu gelangen, die die Durchführung eines offenen bzw. eines nicht-offenen Verfahrens ermöglichen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erstellung der Ausschreibung; Beiziehung externer Sachverständiger; vertragliche Spezifikationen; subjektives Unvermögen des Auftraggebers; objektive Beurteilungsmaßstäbe;

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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