Entscheidungen zu § 163 Abs. 1 BVergG 2006

Vergabekontrollbehörden

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RS Verg 2007/3/29 N/0013-BVA/03/2007-30

Norm: BVergG 2006 §163 Abs1 BVergG 2006 § 163 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
Rechtssatz: Da ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrags behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen... mehr lesen...

Rechtssatz | Verg | 29.03.2007

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