RS Verg 2007/3/29 N/0013-BVA/03/2007-30

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Veröffentlicht am 29.03.2007
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Norm

BVergG 2006 §163 Abs1
  1. BVergG 2006 § 163 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Da ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrags behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit nur dann beantragen kann, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kommt eine Nichtigerklärung der beantragten Auftraggeberentscheidung dann nicht mehr in Betracht, wenn diese rechtlich nicht mehr existent ist.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070329_N_0013_BVA_03_2007_30_02
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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