Norm
BVergG 2006 §163 Abs1Rechtssatz
Da ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrags behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit nur dann beantragen kann, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kommt eine Nichtigerklärung der beantragten Auftraggeberentscheidung dann nicht mehr in Betracht, wenn diese rechtlich nicht mehr existent ist.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070329_N_0013_BVA_03_2007_30_02