Entscheidungen zu § 102 Abs. 2 BVergG 2006

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Beschluss 2021/11/18 Ra 2018/04/0127

1        1. Die mitbeteiligte Gemeinde führte als Auftraggeberin ein nicht offenes Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich betreffend „Zu- und Umbau Kindergarten und Volksschule [...] Baumeisterarbeiten“ durch. 2        Der Revisionswerber, der nicht zur Angebotsabgabe eingeladen wurde, hat durch die Ankündigung der für den 12. April 2018 angesetzten Gemeinderatssitzung von der Ausschreibung der Baumeisterarbeiten für das genannte Bauvorhaben erfahren. ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 18.11.2021

RS Vwgh 2021/11/18 Ra 2018/04/0127

Index: 97 Öffentliches Auftragswesen
Norm: BVergG 2006 §102 Abs1BVergG 2006 §102 Abs2
Rechtssatz: § 102 BVergG 2006 regelt die Auswahl der Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (vgl. dazu näher RV 1171 BlgNR 22. GP 77). Ungeachtet des aus § 102 Abs. 2 BVergG 2006 ableitbaren Rotationsprinzips und der explizit erwähnten Beteili... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.11.2021

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