RS Vwgh 2021/11/18 Ra 2018/04/0127

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Veröffentlicht am 18.11.2021
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97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §102 Abs1
BVergG 2006 §102 Abs2

Rechtssatz

§ 102 BVergG 2006 regelt die Auswahl der Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (vgl. dazu näher RV 1171 BlgNR 22. GP 77). Ungeachtet des aus § 102 Abs. 2 BVergG 2006 ableitbaren Rotationsprinzips und der explizit erwähnten Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmer gilt, dass die aufzufordernden Unternehmer die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 BVergG 2006 erfüllen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040127.L01

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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