Entscheidungen zu § 101 Abs. 2 BVergG 2006

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2019/2/27 Ra 2016/04/0131

I. 1 1. Die Revisionswerberin begehrte Parteistellung in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, in dem die Ausschreibung eines offenen Vergabeverfahrens im Oberschwellenbereich betreffend Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von Impfstoffen angefochten wurde. 2 Die Revisionswerberin, die ein Angebot gelegt, jedoch selbst keinen Nachprüfungsantrag gegen die Ausschreibung eingebracht hatte, erhob Einwendungen und beantragte mit Schriftsatz vom 20. Sept... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 27.02.2019

RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2016/04/0131

Index: 97 Öffentliches Auftragswesen
Norm: BVergG 2006 §101 Abs2BVergG 2006 §23 Abs1
Rechtssatz: Aus den Gesetzesmaterialien zum BVergG 2006 (Hinweis RV 1171 BlgNR. 22.GP 77 f) ergibt sich, dass § 101 Abs. 2 BVergG 2006 wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen den Bietern verhindern soll. Die Geheimhaltung der Namen der Bieter dient einem der wesentlichen Ziele des Vergaberechts, nämlich für den Bereich von A... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.02.2019

RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2016/04/0131

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren97 Öffentliches Auftragswesen
Norm: AVG §17AVG §8BVergG 2006 §101 Abs2BVergG 2006 §311BVergG 2006 §314BVergG 2006 §324 Abs2
Rechtssatz: Die in § 101 Abs. 2 BVergG 2006 getroffene Anordnung, die Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten, richtet sich an den Auftraggeber und gilt somit... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.02.2019

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