RS Vwgh 2019/2/27 Ra 2016/04/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2019
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Aus den Gesetzesmaterialien zum BVergG 2006 (Hinweis RV 1171 BlgNR. 22.GP 77 f) ergibt sich, dass § 101 Abs. 2 BVergG 2006 wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen den Bietern verhindern soll. Die Geheimhaltung der Namen der Bieter dient einem der wesentlichen Ziele des Vergaberechts, nämlich für den Bereich von Auftragsleistungen für die öffentliche Hand eine gleichmäßige Ausschreibung und Vergabe unter Beachtung der Grundsätze eines freien und lauteren (fairen) Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter sicherzustellen (vgl. OGH 16.3.1999, 14 Os 155/98, mwN). § 101 Abs. 2 BVergG 2006 stellt eine Konkretisierung der in § 23 Abs. 1 BVergG 2006 enthaltenen allgemeinen Geheimhaltungspflicht des Auftraggebers dar (vgl. Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar (2009) § 101 Rz. 12). Das in § 23 Abs. 1 leg. cit. verankerte "allgemeine Vertraulichkeitsprinzip" soll den - dem Vergabeverfahren inhärenten - "Geheimwettbewerb" schützen (vgl. Zellhofer/Stickler in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar (2009) § 23 Rz. 3).Aus den Gesetzesmaterialien zum BVergG 2006 (Hinweis Regierungsvorlage 1171 BlgNR. 22.GP 77 f) ergibt sich, dass Paragraph 101, Absatz 2, BVergG 2006 wettbewerbsbeschränkende Absprachen zwischen den Bietern verhindern soll. Die Geheimhaltung der Namen der Bieter dient einem der wesentlichen Ziele des Vergaberechts, nämlich für den Bereich von Auftragsleistungen für die öffentliche Hand eine gleichmäßige Ausschreibung und Vergabe unter Beachtung der Grundsätze eines freien und lauteren (fairen) Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter sicherzustellen vergleiche OGH 16.3.1999, 14 Os 155/98, mwN). Paragraph 101, Absatz 2, BVergG 2006 stellt eine Konkretisierung der in Paragraph 23, Absatz eins, BVergG 2006 enthaltenen allgemeinen Geheimhaltungspflicht des Auftraggebers dar vergleiche Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar (2009) Paragraph 101, Rz. 12). Das in Paragraph 23, Absatz eins, leg. cit. verankerte "allgemeine Vertraulichkeitsprinzip" soll den - dem Vergabeverfahren inhärenten - "Geheimwettbewerb" schützen vergleiche Zellhofer/Stickler in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), Bundesvergabegesetz 2006 - Kommentar (2009) Paragraph 23, Rz. 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016040131.L02

Im RIS seit

20.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten