Norm: BEinstG §22a ArbVG §§120ff. BEinstG Art. 2 § 22a heute BEinstG Art. 2 § 22a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2021 BEinstG Art. 2 § 22a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2017 B... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 19.7.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei, der Kündigung des bei der klagenden Partei beschäftigten Beklagten, einer Behindertenvertrauensperson, zuzustimmen. In der Klagserzählung wurde ausgeführt, daß mit Schreiben vom 19.6.1995 des im Unternehmen der klagenden Partei konstituierten Arbeiter-Betriebsrates mitgeteilt worden sei, daß der Beklagte als Behindertenvertrauensperson "nachnominiert" worden sei, wovon auch das Lande... mehr lesen...