Norm: BEinstG §22aArbVG §§120ff.
Rechtssatz: §22a des Behinderteneinstellungsgesetzes sieht vor, dass, wenn in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte beschäftigt sind, Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter zu wählen sind. Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauenspersonen sind die Bestimmungen des vierten Hauptstückes des zweiten Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß anzu... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 19.7.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei, der Kündigung des bei der klagenden Partei beschäftigten Beklagten, einer Behindertenvertrauensperson, zuzustimmen. In der Klagserzählung wurde ausgeführt, daß mit Schreiben vom 19.6.1995 des im Unternehmen der klagenden Partei konstituierten Arbeiter-Betriebsrates mitgeteilt worden sei, daß der Beklagte als Behindertenvertrauensperson "nachnominiert" worden sei, wovon auch das Lande... mehr lesen...