Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart als Vorsitzenden, DDr. Huberger und Dr. Hopf in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****S*****, H***** Wien, vertreten durch Dr. Walter Bacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die beklagte Partei W***** G***** Wien, wegen Zustimmung zur Kündigung einer Behindertenvertrauensperson, infolge Rekurses der klagenden Partei wider den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.7.1996, 2 Cga 517/96d-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird ersatzlos behoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Das Begehren auf Ersatz der Rekurskosten wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit der am 19.7.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei, der Kündigung des bei der klagenden Partei beschäftigten Beklagten, einer Behindertenvertrauensperson, zuzustimmen. In der Klagserzählung wurde ausgeführt, daß mit Schreiben vom 19.6.1995 des im Unternehmen der klagenden Partei konstituierten Arbeiter-Betriebsrates mitgeteilt worden sei, daß der Beklagte als Behindertenvertrauensperson "nachnominiert" worden sei, wovon auch das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland verständigt worden sei. Das Bundessozialamt bestätigte dem Dienstgeber gegenüber, daß der Beklagte wirksam zur Behindertenvertrauensperson gewählt worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen, weil es sich beim Beklagten um einen Behinderten und nicht um einen Betriebsrat handle, sodaß ein Antrag zur Zustimmung der Kündigung beim Bundessozialamt zu stellen sei.
Diesen Beschluß bekämpft die klagende Partei mit ihrem fristgerechten Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Rekurs ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
§ 22 a des Behinderteneinstellungsgesetzes sieht vor, daß, wenn in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte beschäftigt sind, Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter zu wählen sind. Deren Tätigkeitsdauer beträgt drei Jahre, die Behindertenvertrauenspersonen sind berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen sowie auch die Anwendung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes entsprechend zu sichern und zu überwachen. Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauenspersonen sind die Bestimmungen des vierten Hauptstückes des zweiten Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, sodaß auch die dort genannten Kündigungs- und Entlassungsschutzregelungen Platz greifen.Paragraph 22, a des Behinderteneinstellungsgesetzes sieht vor, daß, wenn in einem Betrieb dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte beschäftigt sind, Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter zu wählen sind. Deren Tätigkeitsdauer beträgt drei Jahre, die Behindertenvertrauenspersonen sind berufen, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen sowie auch die Anwendung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes entsprechend zu sichern und zu überwachen. Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauenspersonen sind die Bestimmungen des vierten Hauptstückes des zweiten Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, sodaß auch die dort genannten Kündigungs- und Entlassungsschutzregelungen Platz greifen.
Die a limine Zurückweisung des Erstgerichtes war daher rechtlich verfehlt, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Entscheidung hatte gemäß § 11 a Abs 2 Z 1 und 2 ASGG iVm § 11 a Abs 1 Z 3 leg cit durch einen Senat des Oberlandesgerichtes zu erfolgen, der sich nur aus drei Richtern zusammensetzt (Dreiersenat der Oberlandesgerichte).Die Entscheidung hatte gemäß Paragraph 11, a Absatz 2, Ziffer eins und 2 ASGG in Verbindung mit Paragraph 11, a Absatz eins, Ziffer 3, leg cit durch einen Senat des Oberlandesgerichtes zu erfolgen, der sich nur aus drei Richtern zusammensetzt (Dreiersenat der Oberlandesgerichte).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs 1 ASGG. Eines Ausspruches über die Revisionszulässigkeit bedarf es nicht, weil ein privilegierter Fall gemäß §46 Abs 3 Z 2 ASGG vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 58, Absatz eins, ASGG. Eines Ausspruches über die Revisionszulässigkeit bedarf es nicht, weil ein privilegierter Fall gemäß §46 Absatz 3, Ziffer 2, ASGG vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:0070RA00265.96H.0829.000Dokumentnummer
JJT_19960829_OLG0009_0070RA00265_96H0000_000