Index: 68/01 Behinderteneinstellung
Norm: BEinstG §12;BEinstG §14;BEinstG §2;BEinstG §8 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/09/0006 E 27. April 1989 VwSlg 12921 A/1989 RS 2 Stammrechtssatz Ein "besonderer Ausnahmefall" iSd § 8 Abs 2 BEinstG liegt insbesondere dann vor, wenn ganz außerordentliche Umstände gegeben sind, die hart an der Grenze des Kündigungsschutzes überhaupt liegen und die überdies dadurch gek... mehr lesen...
Index: 68/01 Behinderteneinstellung
Norm: BEinstG §12;BEinstG §14;BEinstG §2;BEinstG §8 Abs2;
Rechtssatz: Im Falle einer Betriebsstillegung, aufgrund derer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den behinderten Dienstnehmer im Unternehmen des Dienstgebers nicht mehr gegeben ist, muß ein besonderer Ausnahmefall iSd § 8 Abs 2 BEinstG auch dann als gegeben erachtet werden, wenn der Dienstgeber - wie im Beschwerdefa... mehr lesen...
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, daß der am 5. August 1940 geborene Mitbeteiligte aufgrund des Bescheides des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. August 1974 ab 1. Jänner 1974 zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehört. Der Beschwerdeführerin war dies bekannt. Der Mitbeteiligte war seit 5. November 1973 bei der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvorgängern, zuletzt als Verkäufer im Heimwerker... mehr lesen...
Index: 68/01 Behinderteneinstellung
Norm: BEinstG §12;BEinstG §14;BEinstG §2;BEinstG §8 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/09/0006 E 27. April 1989 VwSlg 12921 A/1989 RS 2 Stammrechtssatz Ein "besonderer Ausnahmefall" iSd § 8 Abs 2 BEinstG liegt insbesondere dann vor, wenn ganz außerordentliche Umstände gegeben sind, die hart an der Grenze des Kündigungsschutzes überhaupt liegen und die überdies dadurch gek... mehr lesen...
Die 1940 geborene Beschwerdeführerin steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Dienststelle ist das Bundessozialamt Steiermark. Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Kärnten vom 25. Juli 1991 wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 3 Abs. 2 und 14 BEinstG im Hinblick auf ihre diversen physischen Gesundheitsstörungen mit 90 % festgesetzt. Mit Antrag vom 19. Oktober 1995 begehrte die Beschwerdeführerin ihre... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/06 Dienstrechtsverfahren68/01 Behinderteneinstellung
Norm: AVG §58 Abs2;AVG §68 Abs1;BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;BDG 1979 §14 Abs3;BEinstG §14;DVG 1984 §8 Abs1;
Rechtssatz: Eine anerkannte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beamten bewirkt nicht ohne weiteres die Dienstunfähigkeit bzw eine diesbezügliche Bindung im Ruhestandsversetzungsverfahre... mehr lesen...
Zur Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1988, Zl. 87/09/0265, und vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/09/0068, verwiesen werden. Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 1989 als unbegründet abgewiesen, mit welchem die dem ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren67 Versorgungsrecht68/01 Behinderteneinstellung
Norm: AVG §68 Abs1;BEinstG;KOVG 1957 §4 Abs1;
Rechtssatz: Eine Bindung der Kriegsopferversorgungsbehörden an eine rechtskräftige Einschätzung der MdE des Beschädigten nach dem BEinstG ist schon deshalb nicht gegeben, weil es für die Einschätzung der MdE nach dem KOVG nicht auf den Gesamtleidenszustand des Beschädigten ankommt, sondern... mehr lesen...
Index: 68/01 Behinderteneinstellung
Norm: BEinstG §12;BEinstG §14;BEinstG §2;BEinstG §8 Abs2;
Rechtssatz: Ein "besonderer Ausnahmefall" iSd § 8 Abs 2 BEinstG liegt insbesondere dann vor, wenn ganz außerordentliche Umstände gegeben sind, die hart an der Grenze des Kündigungsschutzes überhaupt liegen und die überdies dadurch gekennzeichnet sind, dass dem Dienstgeber die vorherige Einholung einer Zustimmung nicht zug... mehr lesen...