Norm: BEinstG §14
Rechtssatz: Die Feststellung der Invalidität (jetzt: Behinderteneigenschaft) ähnelt in ihrer Funktion einer Statusentscheidung, die eine Reihe von Rechtswirkungen in verschieden Richtungen entfaltet, ohne dass alle Betroffenen oder Berührten dem Verfahren beigezogen werden müssen oder auch nur können. Dazu kommt, dass die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit die Befassung mit höchstpersönlichen Umständen ... mehr lesen...
Norm: BEinstG §14
Rechtssatz: Es besteht keine Pflicht des Dienstnehmers, den Dienstgeber von der Einleitung des Verfahrens beim Landesinvalidenamt zu informieren. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 ObA 114/94 Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 114/94 9 ObA 104/98d Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 104/98d Vgl auch; Beis... mehr lesen...
Norm: BEinstG §2BEinstG §14
Rechtssatz: Die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft (bisher Invalideneigenschaft) im Sinn des § 2 BEinstG ausschließlich zukommt, ist gemäß § 14 Abs 1 und 2 BEinstG ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen, die dabei im Falle eines Ausländers auch die Vorfrage der Anwendbarkeit dieses Gesetzes gemäß § 2 Abs 4 BEinstG zu lösen hat. (§ 48 ASGG) Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin zu entgegnen, daß die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft (bisher Invalideneigenschaft) im Sinn des § 2 BEinstG ausschließlich zukommt, gemäß § 14 Abs.1 und 2 BEeinstG ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen ist, die ... mehr lesen...