Norm
BEinstG §2Rechtssatz
Die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft (bisher Invalideneigenschaft) im Sinn des § 2 BEinstG ausschließlich zukommt, ist gemäß § 14 Abs 1 und 2 BEinstG ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen, die dabei im Falle eines Ausländers auch die Vorfrage der Anwendbarkeit dieses Gesetzes gemäß § 2 Abs 4 BEinstG zu lösen hat. (§ 48 ASGG)Die Entscheidung, ob einer Person Behinderteneigenschaft (bisher Invalideneigenschaft) im Sinn des Paragraph 2, BEinstG ausschließlich zukommt, ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG ausschließlich der Verwaltungsbehörde zugewiesen, die dabei im Falle eines Ausländers auch die Vorfrage der Anwendbarkeit dieses Gesetzes gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BEinstG zu lösen hat. (Paragraph 48, ASGG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052584Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023