Entscheidungen zu § 15 Abs. 1 EPG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2021/12/22 6Ob212/21a

Norm: EPG §15 Abs1
Rechtssatz: § 15 Abs 1 EPG entspricht grundsätzlich § 49 EheG. Zwar nennt § 15 Abs 1 EPG als Beispiel für eine schwere Eheverfehlung den Tatbestand des Ehebruchs nicht ausdrücklich. Geschlechtsverkehr mit einer anderen (gleich- oder verschieden geschlechtlichen) Person kann jedoch einen Auflösungsgrund im Sinne des § 15 EPG darstellen, weil es sich in § 15 Abs 1 EPG nur um eine demonstrative (arg: „insbesondere“) Aufzählung ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.12.2021

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