RS OGH 2025/12/16 6Ob212/21a; 4Ob173/25g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2021
beobachten
merken

Rechtssatz

§ 15 Abs 1 EPG entspricht grundsätzlich § 49 EheG. Zwar nennt § 15 Abs 1 EPG als Beispiel für eine schwere Eheverfehlung den Tatbestand des Ehebruchs nicht ausdrücklich. Geschlechtsverkehr mit einer anderen (gleich- oder verschieden geschlechtlichen) Person kann jedoch einen Auflösungsgrund im Sinne des § 15 EPG darstellen, weil es sich in § 15 Abs 1 EPG nur um eine demonstrative (arg: „insbesondere“) Aufzählung handelt und eine umfassende Vertrauensbeziehung im Sinne des § 8 Abs 2 EPG wohl auch die Treue gegenüber dem Vertragspartner beinhaltet.Paragraph 15, Absatz eins, EPG entspricht grundsätzlich Paragraph 49, EheG. Zwar nennt Paragraph 15, Absatz eins, EPG als Beispiel für eine schwere Eheverfehlung den Tatbestand des Ehebruchs nicht ausdrücklich. Geschlechtsverkehr mit einer anderen (gleich- oder verschieden geschlechtlichen) Person kann jedoch einen Auflösungsgrund im Sinne des Paragraph 15, EPG darstellen, weil es sich in Paragraph 15, Absatz eins, EPG nur um eine demonstrative (arg: „insbesondere“) Aufzählung handelt und eine umfassende Vertrauensbeziehung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, EPG wohl auch die Treue gegenüber dem Vertragspartner beinhaltet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133880

Im RIS seit

16.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten