Entscheidungen zu § 37 Abs. 1 ZaDiG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 2014/7/24 1Ob105/14v

Norm: ZaDiG §37 Abs1 Z3
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 1 Z 3 ZaDiG kann der Zahlungsdienstleister, sofern dies im Rahmenvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann. Dieser Tatbestand stellt auf den Fall eines erhöhten Kreditrisikos für den Zahlungsdienstleister... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.07.2014

Entscheidungen 1-1 von 1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten