RS OGH 2014/7/24 1Ob105/14v

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Veröffentlicht am 24.07.2014
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Norm

ZaDiG §37 Abs1 Z3

Rechtssatz

Gemäß § 37 Abs 1 Z 3 ZaDiG kann der Zahlungsdienstleister, sofern dies im Rahmenvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann. Dieser Tatbestand stellt auf den Fall eines erhöhten Kreditrisikos für den Zahlungsdienstleister ab. Allerdings fällt nicht automatisch jede Kreditkarte in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Erfüllt nämlich das Kreditkartenunternehmen die Forderungen des Vertragsunternehmens ebenfalls nur an monatlichen Stichtagen, und zwar in zeitlicher Nähe zur Abrechnung mit dem Karteninhaber, so ist unmittelbar nur das Vertragsunternehmen, nicht aber die Beklagte durch den Zahlungsaufschub wirtschaftlich belastet. Da in diesem Fall die Zahlung mit der Kreditkarte im Verhältnis zum Kreditkartenunternehmen nicht mit einer Kreditgewährung verbunden ist, verstößt die Klausel, die diese Einschränkung nicht enthält, gegen § 37 Abs 1 Z 3 ZaDiG.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Veröff: SZ 2014/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129619

Im RIS seit

02.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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