Norm
ZaDiG §37 Abs1 Z3Rechtssatz
Gemäß § 37 Abs 1 Z 3 ZaDiG kann der Zahlungsdienstleister, sofern dies im Rahmenvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein Zahlungsinstrument sperren, wenn im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann. Dieser Tatbestand stellt auf den Fall eines erhöhten Kreditrisikos für den Zahlungsdienstleister ab. Allerdings fällt nicht automatisch jede Kreditkarte in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Erfüllt nämlich das Kreditkartenunternehmen die Forderungen des Vertragsunternehmens ebenfalls nur an monatlichen Stichtagen, und zwar in zeitlicher Nähe zur Abrechnung mit dem Karteninhaber, so ist unmittelbar nur das Vertragsunternehmen, nicht aber die Beklagte durch den Zahlungsaufschub wirtschaftlich belastet. Da in diesem Fall die Zahlung mit der Kreditkarte im Verhältnis zum Kreditkartenunternehmen nicht mit einer Kreditgewährung verbunden ist, verstößt die Klausel, die diese Einschränkung nicht enthält, gegen § 37 Abs 1 Z 3 ZaDiG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129619Im RIS seit
02.10.2014Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016