Entscheidungen zu § 29 Abs. 1 ZaDiG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-2 von 2

RS OGH 2017/9/28 8Ob14/17t, 8Ob144/18m

Norm: KSchG §6 Abs31)ZaDiG §26 Abs1 Z1ZaDiG §29 Abs1 Z1
Rechtssatz: Informationen, die „mitzuteilen“ sind, hat der Zahlungsdienstleister von sich aus zu übermitteln. Bei Bereitstellung der Informationen in einem Postfach, das die Bank innerhalb des E-Banking eingerichtet hat, bedürfte es zusätzlich einer Mitteilung an den Kunden in einer Form, die seine tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich macht. Von den Zahlungsdienstnutzern kann nämlich ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.09.2017

RS OGH 2017/9/28 8Ob14/17t

Norm: ZaDiG §26 Abs1 Z1ZaDiG §29 Abs1 Z1
Rechtssatz: Eine Website kann als „dauerhafter Datenträger“ angesehen werden, wenn sie es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht. Überdies muss jede Möglichkeit der einseitige... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.09.2017

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