Norm
ZaDiG §26 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Website kann als „dauerhafter Datenträger“ angesehen werden, wenn sie es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht. Überdies muss jede Möglichkeit der einseitigen Änderung des Inhalts der Informationen durch den Zahlungsdienstleister oder durch einen mit der Verwaltung der Website betrauten Administrator ausgeschlossen sein (C?375/15, Rn 44).
Entscheidungstexte
Schlagworte
online-BankingEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131715Im RIS seit
06.12.2017Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020