RS OGH 2017/9/28 8Ob14/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2017
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Norm

ZaDiG §26 Abs1 Z1
ZaDiG §29 Abs1 Z1

Rechtssatz

Eine Website kann als „dauerhafter Datenträger“ angesehen werden, wenn sie es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht. Überdies muss jede Möglichkeit der einseitigen Änderung des Inhalts der Informationen durch den Zahlungsdienstleister oder durch einen mit der Verwaltung der Website betrauten Administrator ausgeschlossen sein (C?375/15, Rn 44).

Entscheidungstexte

Schlagworte

online-Banking

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131715

Im RIS seit

06.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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