Norm: ZaDiG §27 Abs1ZaDiG §31 Abs4ZaDiG §31 Abs5
Rechtssatz: Aus § 27 Abs 1 iVm § 31 ZaDiG ergibt sich, dass die Bereitstellung von Informationen unentgeltlich zu erfolgen hat, wenn es sich um die Bereitstellung von Informationen nach Maßgabe eines Rahmenvertrags iSd § 31 Abs 4 ZaDiG handelt, nicht aber, wenn der Tatbestand des § 31 Abs 5 ZaDiG erfüllt ist. Entscheidungstexte 9 Ob 11/18k ... mehr lesen...