Norm: VZKG §26ZaDiG §27
Rechtssatz: Die Obergrenze des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 VZKG bewerten das Entgelt im weiteren Sinn, also auch Ansprüche auf pauschalierten Aufwand und Kostenersatz. Ist mit dem vereinbarten Pauschalentgelt die gesetzliche Obergrenze ausgeschöpft, dann kann kein zusätzlicher Aufwand- oder Kostenersatz vereinbart werden. Entscheidungstexte 129 R 21/18k Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: VZKG §26 ZaDiG §27 VZKG § 26 heute VZKG § 26 gültig ab 18.09.2016 ZaDiG § 27 gültig von 19.06.2015 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018 ZaDiG § 27 gültig von 01.11.2009 bis 18.06.2015 ... mehr lesen...