Norm
VZKG §26Rechtssatz
Die Obergrenze des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 VZKG bewerten das Entgelt im weiteren Sinn, also auch Ansprüche auf pauschalierten Aufwand und Kostenersatz. Ist mit dem vereinbarten Pauschalentgelt die gesetzliche Obergrenze ausgeschöpft, dann kann kein zusätzlicher Aufwand- oder Kostenersatz vereinbart werden.Die Obergrenze des Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 2, VZKG bewerten das Entgelt im weiteren Sinn, also auch Ansprüche auf pauschalierten Aufwand und Kostenersatz. Ist mit dem vereinbarten Pauschalentgelt die gesetzliche Obergrenze ausgeschöpft, dann kann kein zusätzlicher Aufwand- oder Kostenersatz vereinbart werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000914Im RIS seit
13.09.2018Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018