RS OGH 2018/4/19 129R21/18h

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Veröffentlicht am 19.04.2018
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Rechtssatz

Die Obergrenze des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 VZKG bewerten das Entgelt im weiteren Sinn, also auch Ansprüche auf pauschalierten Aufwand und Kostenersatz. Ist mit dem vereinbarten Pauschalentgelt die gesetzliche Obergrenze ausgeschöpft, dann kann kein zusätzlicher Aufwand- oder Kostenersatz vereinbart werden.Die Obergrenze des Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 2, VZKG bewerten das Entgelt im weiteren Sinn, also auch Ansprüche auf pauschalierten Aufwand und Kostenersatz. Ist mit dem vereinbarten Pauschalentgelt die gesetzliche Obergrenze ausgeschöpft, dann kann kein zusätzlicher Aufwand- oder Kostenersatz vereinbart werden.

Entscheidungstexte

  • 129 R 21/18h
    Entscheidungstext OLG Wien 19.04.2018 129 R 21/18h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000914

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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