Norm: ZaDiG §3 Z23ZaDiG §26 Abs1 Z1
Rechtssatz: Eine Website ist kein dauerhafter Datenträger iSd § 3 Z 23 ZaDiG wenn es dem Zahlungsdienstleister möglich ist, auch während des aufrechten Vertragsverhältnisses die Daten des Kunden in dessen Speicherbereich auf der Website zu löschen. Allein die Speichermöglichkeit des Kunden erfüllt die Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs3ZaDiG §26 Abs1
Rechtssatz: Selbst eine unmittelbar vor der bindenden Willenserklärung des Zahlungsdienstnutzers vorgenommene Erteilung vorvertraglicher Informationen reicht aus. Entscheidungstexte 10 Ob 60/17x Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x Beisatz: Steht etwa dem Kunden ein dem Kartenantrag beigeschlossener Preisaushang zur Verfügung, ist der Zah... mehr lesen...
Norm: KSchG §6 Abs31)ZaDiG §26 Abs1 Z1ZaDiG §29 Abs1 Z1
Rechtssatz: Informationen, die „mitzuteilen“ sind, hat der Zahlungsdienstleister von sich aus zu übermitteln. Bei Bereitstellung der Informationen in einem Postfach, das die Bank innerhalb des E-Banking eingerichtet hat, bedürfte es zusätzlich einer Mitteilung an den Kunden in einer Form, die seine tatsächliche Kenntnisnahme wahrscheinlich macht. Von den Zahlungsdienstnutzern kann nämlich ... mehr lesen...
Norm: ZaDiG §26 Abs1 Z1ZaDiG §29 Abs1 Z1
Rechtssatz: Eine Website kann als „dauerhafter Datenträger“ angesehen werden, wenn sie es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht. Überdies muss jede Möglichkeit der einseitige... mehr lesen...