Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 29.06.2015, Zl. XXXX , verhängte das Bezirksgericht XXXX über die nunmehrige Beschwerdeführerin im Rahmen einer Unterlassungsexekution wegen Zuwiderhandelns gegen einen Exekutionstitel aufgrund des Verstoßes am 25.06.2015 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,--. 1. Mit Beschluss vom 29.06.2015, Zl. römisch 40 , verhängte das Bezirksgericht römisch 40 über die nunmehrige Beschwerde... mehr lesen...