Entscheidungsdatum
29.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W214 2153478-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 28.02.2017, Zl. Jv 1595/15a-33 (458 Rev 5377/15y) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.02.2017, Zl. Jv 1595/15a-33 (458 Rev 5377/15y) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 29.06.2015, Zl. XXXX , verhängte das Bezirksgericht XXXX über die nunmehrige Beschwerdeführerin im Rahmen einer Unterlassungsexekution wegen Zuwiderhandelns gegen einen Exekutionstitel aufgrund des Verstoßes am 25.06.2015 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,--.1. Mit Beschluss vom 29.06.2015, Zl. römisch 40 , verhängte das Bezirksgericht römisch 40 über die nunmehrige Beschwerdeführerin im Rahmen einer Unterlassungsexekution wegen Zuwiderhandelns gegen einen Exekutionstitel aufgrund des Verstoßes am 25.06.2015 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,--.
Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Das gerichtliche Entscheidungsorgan beurkundete die Rechtskraft dieses Beschlusses mit Vermerk vom 23.07.2015 und verfügte gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 Geo die Einhebung der Geldstrafe.Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Das gerichtliche Entscheidungsorgan beurkundete die Rechtskraft dieses Beschlusses mit Vermerk vom 23.07.2015 und verfügte gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo die Einhebung der Geldstrafe.
2. Im Verfahren zur Einbringung der genannten Geldstrafe wurde die Beschwerdeführerin mit (im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX von der Kostenbeamtin erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 24.07.2015 aufgefordert, die mit dem oben genannten bezirksgerichtlichen Beschluss verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,-- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 60.008,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen, wogegen die Beschwerdeführerin Vorstellung erhob.2. Im Verfahren zur Einbringung der genannten Geldstrafe wurde die Beschwerdeführerin mit (im Namen der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 von der Kostenbeamtin erlassenem) Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 24.07.2015 aufgefordert, die mit dem oben genannten bezirksgerichtlichen Beschluss verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,-- und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 60.008,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen, wogegen die Beschwerdeführerin Vorstellung erhob.
3. Mit dem Bescheid vom 14.08.2015 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2016, Zl. W214 2114908-1/3E, Folge gegeben und der Bescheid wegen Unzuständigkeit durch Außerkrafttretens mangels rechtzeitig veranlasster Ermittlungsschritte aufgehoben.
4. In der Folge übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.01.2017, ausgefertigt am 30.01.2017, eine Sachverhaltsdarstellung, und erklärte zu beabsichtigen, einen neuerlichen Zahlungsauftrag in der Höhe von EUR 60.008,-- zu erlassen. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vierzehnTagen eingeräumt, andernfalls von der Aktenlage ausgegangen werde. Das Schreiben wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nachweislich am 01.02.2017 zugestellt.
5. Am 28.02.2017 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid (dem Rechtsvertreter zugestellt am 07.03.2017), in dem sie die Beschwerdeführerin zur Zahlung der verhängten Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,-- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 60.008,--, binnen vierzehnTagen aufforderte. Begründend wurde nach Darlegung des wesentlichen Sachverhaltes und der maßgeblichen zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg gemäß § 6b Abs. 4 GEG weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden.5. Am 28.02.2017 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid (dem Rechtsvertreter zugestellt am 07.03.2017), in dem sie die Beschwerdeführerin zur Zahlung der verhängten Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,-- und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,--, somit einen Betrag von insgesamt EUR 60.008,--, binnen vierzehnTagen aufforderte. Begründend wurde nach Darlegung des wesentlichen Sachverhaltes und der maßgeblichen zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden.
6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.03.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen wie bereits in der vorangegangenen Beschwerde vorgebracht, es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, die Beschwerdeführerin hätte keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters wurde auf das Vorbringen "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Überdies sei der belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Der maßgebliche Sachverhalt sei der Begründung überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das "über die Vorstellung erkennende Gericht" keine Ermittlungstätigkeit "innerhalb von vierzehn Tagen" aufgenommen habe, sei des Weiteren der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten. Schließlich müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung (durch eine näher angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes) "massiv geändert" habe. Bei nochmaliger Prüfung der Tatsachen hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Erlassung des Mandatsbescheides aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Die weiteren Beschwerdeausführungen beziehen sich auf die "Unionsrechtswidrigkeit" im Grundverfahren bzw. auf die "unrichtige rechtliche Beurteilung" des erkennenden Gerichtes im Grundverfahren (bei der Bemessung der Geldstrafe) und auf die Judikatur zum Glückspielrecht. Beantragt wurden die ersatzlose Behebung des Bescheides und "jedenfalls" die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
7. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 11.04.2017 samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes zur Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Geldstrafe verpflichtet ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: bezirksgerichtlicher Beschluss vom 29.06.2015) steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt und von der Beschwerdeführerin (auch in der Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der genannte gerichtliche Beschluss der Beschwerdeführerin gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde, wurde (in der Beschwerde) nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
2.2. Im Übrigen weist die aktenkundige Beurkundung der Rechtskraft des Beschlusses (Rechtskraftbestätigung vom 23.07.2015) keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverhalt nicht entgegen.2.2. Im Übrigen weist die aktenkundige Beurkundung der Rechtskraft des Beschlusses (Rechtskraftbestätigung vom 23.07.2015) keine äußeren Mängel auf, sodass von der Unbedenklichkeit der (eine öffentliche Urkunde darstellenden [vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130]) Rechtskraftbestätigung und daher gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO von der Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es der Beschwerdeführerin gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses zu widerlegen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben. Die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverhalt nicht entgegen.
2.3. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.3.2.1. Gemäß Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.
Gemäß § 234 Abs. 1 Z 1 Geo bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.Gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo bedarf die Einbringung von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6b Abs. 2 GEG sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 2, GEG sind Bescheide schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den Paragraphen 87 bis 115 und Paragraph 121, ZPO vorzunehmen.
Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Sie ist jedoch unbegründet:
3.2.2.1. Hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des (neuerlichen) Zahlungsauftrages bestehen vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 1 Z 1 GEG keine Zweifel.3.2.2.1. Hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des (neuerlichen) Zahlungsauftrages bestehen vor dem Hintergrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG keine Zweifel.
Nach Aufhebung des Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht räumte die belangte Behörde Parteiengehör zu ihren Ermittlungsergebnissen ein, indem sie ihre Sachverhaltsannahmen zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelte. Diese Frist ließ die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen, woraufhin die belangte Behörde - wie im Schreiben mitgeteilt - vom dargestellten Sachverhalt ausging und im angefochtenen Bescheid aussprach, dass die mit rechtskräftigen Beschluss verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,-- von der Beschwerdeführerin zu zahlen sind.Nach Aufhebung des Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht räumte die belangte Behörde Parteiengehör zu ihren Ermittlungsergebnissen ein, indem sie ihre Sachverhaltsannahmen zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelte. Diese Frist ließ die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen, woraufhin die belangte Behörde - wie im Schreiben mitgeteilt - vom dargestellten Sachverhalt ausging und im angefochtenen Bescheid aussprach, dass die mit rechtskräftigen Beschluss verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 60.000,- und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,-- von der Beschwerdeführerin zu zahlen sind.
Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobenen Rüge, die belangte Behörde habe kein ordentliches Verfahren durchgeführt und der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und damit deren Recht auf Parteiengehör missachtet, ist somit nicht zutreffend, ist doch die Zustellung des Schreibens, mit dem Parteiengehör eingeräumt wurde, nachweislich an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erfolgt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin weder im vorangegangenen Verfahren noch in der nunmehrigen Beschwerde den Sachverhalt (insbesondere die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Beschlusses) substantiiert bestritten, sondern im Wesentlichen lediglich rechtliche Argumente angeführt, die im Einbringungsverfahren gemäß § 6b Abs. 4 GEG unbeachtlich sind (vgl. dazu die ständige Judikatur des VwGH, zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG E 11f).Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobenen Rüge, die belangte Behörde habe kein ordentliches Verfahren durchgeführt und der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und damit deren Recht auf Parteiengehör missachtet, ist somit nicht zutreffend, ist doch die Zustellung des Schreibens, mit dem Parteiengehör eingeräumt wurde, nachweislich an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erfolgt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin weder im vorangegangenen Verfahren noch in der nunmehrigen Beschwerde den Sachverhalt (insbesondere die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Beschlusses) substantiiert bestritten, sondern im Wesentlichen lediglich rechtliche Argumente angeführt, die im Einbringungsverfahren gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG unbeachtlich sind vergleiche dazu die ständige Judikatur des VwGH, zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 6 b, GEG E 11f).
Im gegenständlichen Fall sind die wesentlichen Feststellungen zum Sachverhalt (Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses), die Rechtsgrundlage (§ 6b Abs. 4 GEG) sowie die rechtlichen Erwägungen erkennbar und ist der Spruch völlig eindeutig, sodass kein zur Aufhebung führender Verfahrensmangel vorliegt (VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).Im gegenständlichen Fall sind die wesentlichen Feststellungen zum Sachverhalt (Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses), die Rechtsgrundlage (Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG) sowie die rechtlichen Erwägungen erkennbar und ist der Spruch völlig eindeutig, sodass kein zur Aufhebung führender Verfahrensmangel vorliegt (VwGH 09.10.2014, 2013/02/0269).
3.2.2.2. Sofern in der Beschwerde auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen der §§ 46 und 48 VwGVG verwiesen wird, wird festgestellt, dass diese Bestimmungen ausschließlich Verwaltungsstrafverfahren betreffen und daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.3.2.2.2. Sofern in der Beschwerde auf die Nichteinhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 46 und 48 VwGVG verwiesen wird, wird festgestellt, dass diese Bestimmungen ausschließlich Verwaltungsstrafverfahren betreffen und daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.
3.2.2.3. Auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.3.2.2.3. Auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall – in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens (überhöht) verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund bzw. die Höhe der Zahlungspflicht richten sich daher gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß § 1 iVm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall – in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspricht, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens (überhöht) verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. der Zahlungsauftrag rechtswidrig sei. Derartige Einwendungen gegen den Grund bzw. die Höhe der Zahlungspflicht richten sich daher gegen die Entscheidung des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Es wurde auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund einer bindenden richterlichen Entscheidung gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.
Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Punkt 3.2.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einbringung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2153478.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017