Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit. *** um 14.40 Uhr Ort: ***, *** Sie sind der Pflicht des § 26 Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht nachgekommen, da Sie den Zutritt zu den betrieblich genutzten Räumen (Scheune) neben ihrem Wohnhaus verweigerten. Sie sind der Pflicht des Paragraph 26, Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht nachgekommen, da Sie den Zutritt zu den betri... mehr lesen...
Norm: AuslBG §26 Abs2 AuslBG § 26 heute AuslBG § 26 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019 AuslBG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013 AuslBG § 26 gültig von 01.07.2011 bis 3... mehr lesen...
Norm: AuslBG §26 Abs2 AuslBG § 26 heute AuslBG § 26 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019 AuslBG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013 AuslBG § 26 gültig von 01.07.2011 bis 3... mehr lesen...
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1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 12.5.2000, 8.45 Uhr, in F, Lweg, und zwar bei der Firma D als Arbeitgeber einem Organ des Arbeitsinspektorates B (Ing K) den Zutritt zu diesem Betrieb nicht gewährt, indem er das Organ aus dem Betriebsgelände hinausbeordert habe, sodass dessen Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vereitelt worden sei bzw eine ordnungsgemäße Kontrolle nicht sofort durchführbar gewesen sei. Die Bezirks... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der durch den Firmenangestellten erfolgten Wegweisung des Arbeitsinspektors wude der Firmenangestellte letztlich für den Geschäftsinhaber tätig. Dieser hat daher ein dem gegenständlichen Fall entsprechendes Verhalten zu veranworten. mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie waren als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Berufene im Sinne des § 9 Abs 1 VStG 1991 idgF der T-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien, S-gasse dafür verantwortlich, daß von Ihnen persönlich am 16.2.1998 in der Zeit von 20.00 Uhr bis 20.45 Uhr anläßlich einer Überprüfung dem Organ des Arbeitsinspektorates die Nachweisung (Auskunft) bzw die Überprüfung der Identität einer Person... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung des im § 26 Abs 4 AuslBG genannten Personenkreises, über die Identität von Personen Auskunft zu geben, die sich an einem im Abs 2 genannten Ort oder in einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Fahrzeug aufhalten, wird erst durch eine an die Adressaten dieser Vorschrift gerichtete Aufforderung zur Auskunftserteilung ausgelöst. Das Tatbild des § 28 Abs 1 Z 2 lit f AuslBG verwirklicht, wer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, trotz Aufforderung durch eine der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gestattet der Beschuldigte eine Kontrolle des Betriebes, in dem seine Tochter handelsrechtliche Geschäftsführerin ist, nicht, sondern fordert die Arbeitsinspektoren zum Zuwarten auf das Kommen des Rechtsanwaltes auf, hat er die Nichtkontrolle des Arbeitsinspektorates bewirkt und war daher sein Verhalten für den Erfolgseintritt ursächlich und sohin als Täter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und nicht als Beihelfer der Dienstgeberin (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Obschon die handelsrechtliche Geschäftsführerin zum Zeitpunkt der Intervention von Organen des Arbeitsinspektorates in ihrem Geschäftsbetrieb abwesend war und einen Mitarbeiter für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beauftragte und eine, nicht zum Betrieb gehörende und auch nicht in der Funktion des Arbeitgebers befindliche Person die Amtshandlung der Arbeitsinspektoren dadurch behinderte, daß sie diese aufforderte den Betrieb der Beschuldigten sofort zu verlass... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 26 Abs.2 AuslBG sind die im Abs.1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten. Unter die im Abs.1 der zitierten Gesetzesstelle genannten Behörden fallen... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 26 Abs.2 AuslBG sind die im Abs.1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten. Zu den im Abs.1 genannten Behörden gehören auch die örtlich zuständigen A... mehr lesen...