RS UVS Oberösterreich 1995/10/13 VwSen-250317/6/Kon/Fb

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Veröffentlicht am 13.10.1995
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Rechtssatz

Gemäß § 26 Abs.2 AuslBG sind die im Abs.1 genannten Behörden und die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstellen, die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer sowie bei begründetem Verdacht nicht ortsüblicher Unterbringung auch die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräume und Unterkünfte zu betreten.

Unter die im Abs.1 der zitierten Gesetzesstelle genannten Behörden fallen auch die örtlichen Arbeitsämter.

Gemäß § 28 Abs.1 Z2 lit.d AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 26 Abs.2 AuslBG den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern sowie den Trägern der Krankenversicherung den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen, Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer, den vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellten Wohnräumen oder Unterkünften nicht gewährt.

Nach der zitierten Strafbestimmung kommt als unmittelbarer Täter nicht nur der Beschäftiger (Arbeitgeber) in Betracht. Wie sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der zeugenschaftlichen Aussage des Organes des Arbeitsamtes R., F. E., vom 1.3.1994 ergibt, war zum Tatzeitpunkt 8.2.1994, 19.00 Uhr, der Beschuldigte am Tatort (Gelände der Firma F. GmbH) nicht persönlich anwesend, sodaß er als unmittelbarer Täter nicht in Erscheinung trat. Als solcher käme lediglich der zu diesem Zeitpunkt als Tankwart fungierende M. D., welcher auch im Verfahren der belangten Behörde als Zeuge aufgetreten ist, in Betracht. Unbeschadet der Frage, ob dessen Verhalten die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt hätte oder nicht, kann im vorliegenden Fall der Beschuldigte allenfalls als mittelbarer Täter iSd § 7 VStG erachtet werden. Als solcher wurde er aber nicht zur Verantwortung gezogen.

Aus diesen Gründen war der Berufung Folge zu geben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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