Entscheidungsgründe: Die Ausgleichsschuldnerin als Auftraggeber und die klagende Partei als Auftragnehmer schlossen am 14.4.1986 einen Rahmenvertrag über die Durchführung von Fassadenarbeiten als reine Lohnarbeit. Vertragsgrundlage sollten unter anderem die einschlägigen technischen und rechtlichen ÖNormen, Fachnormen, zusätzliche Vereinbarungen und Bedingungen (zB Materialanalyse) sowie die allgemeinen Vertragsbestimmungen für Nachunternehmerleistungen der Bundesinnung für das ... mehr lesen...
Norm: AuslBG §2 Abs3 AuslBG §18 AuslBG § 2 heute AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025 AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018 AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017... mehr lesen...