Norm
AuslBG §2 Abs3Rechtssatz
Person im Sinne des § 2 Abs 3 (hier: lit b) ist auch der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer bei Verwendung nach den Bestimmungen des § 18 beschäftigt wird (in dem hier zu beurteilenden Fall wurden die nach § 18 AuslBG (auf Grund eines Werkvertrages) nach Österreich entsandten Arbeiter in diesem Sinn in dem Betrieb der Ausgleichsschuldnerin gemäß § 2 Abs 3 lit b beschäftigt).Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, (hier: Litera b,) ist auch der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer bei Verwendung nach den Bestimmungen des Paragraph 18, beschäftigt wird (in dem hier zu beurteilenden Fall wurden die nach Paragraph 18, AuslBG (auf Grund eines Werkvertrages) nach Österreich entsandten Arbeiter in diesem Sinn in dem Betrieb der Ausgleichsschuldnerin gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, beschäftigt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052095Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_0050OB00529_9000000_003