Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, 1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11, gegen die beklagten Parteien 1. B***** O*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Ingeborg Lehner, Rechtsanwältin in Wien, und 2.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft K*****, wider die beklagten Parteien 1. Tanja A*****, 2. Cemalettin D*****, Zweitbeklagter vertreten durch Mag.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Landesgerichtsstraße 11, 1082 Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Wolfgang W*****, 2. Natalia W*****, diese vertreten durch Dr. Helene Klaar/Mag. Norbert Ma... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da die Ansicht vertreten werden könnte, „der Sinn der Bestimmung des § 23 EheG bestehe nicht darin, eine bloß zum Schein geschlossene Ehe in jedem Fall zu beseitigen, sondern nur dann, wenn durch die bekämpfte Scheinehe tatsächlich der verpönte Zweck der Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe in der extensiven Auslegung der oberstgerichtlichen Ju... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da die Ansicht vertreten werden könnte, der Sinn der Bestimmung des § 23 EheG bestehe nicht darin, eine bloß zum Schein geschlossene Ehe in jedem Fall zu beseitigen, sondern nur dann, wenn durch die bekämpfte Scheinehe tatsächlich der verpönte Zweck der Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe in der extensiven Auslegung der oberstgerichtlichen Judikatur erreicht werde. Das Berufungsgericht sprac... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach stRsp sind in analoger Anwendung des § 23 Abs 1 EheG auch sogenannte „Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungsehen" nichtig, also Ehen, die - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurden, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Stabenthe... mehr lesen...
Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen (Stabenthein... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits in der Entscheidung 6 Ob 142/00a ausgesprochen, dass durch das Inkrafttreten des FrG 1997 BGBl I 75 keine für die Beurteilung einer Ehenichtigkeit gemäß § 23 EheG relevante Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Nach der seit der Entscheidung SZ 67/56 gefestigten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs genügt für die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 EheG die - im ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung zu § 23 EheG - in ausdrücklicher Abkehr von JBl 1993, 245 und unter Ablehnung der gegenteiligen Meinung Pichlers (in Rummel2 II Rz 1 zu § 23 EheG) - die Ansicht, dass auch die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeit... mehr lesen...
Begründung: Die Staatsanwaltschaft Wien begehrt, die am 1. 7. 1987 zwischen der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten geschlossene und im Ehebuch des Standesamts Wien-Ottakring unter Nr. 461/1987 beurkundete Ehe gemäß § 23 EheG für nichtig zu erklären. Die Erstbeklagte sei österreichische Staatsangehörige; der Zweitbeklagte besitze die türkische Staatsbürgerschaft. Die Beklagen hätten nur geheiratet, um dem Zweitbeklagten eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Wien 1, Landesgerichtsstraße 11, wider die beklagten Parteien 1. Kazim Z*****, vertreten durch Mag.Otto Unger, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Brigitta Z*****, wegen Ehenichtigk... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte war und ist jugoslawischer Staatsbürger (der Teilrepublik Serbien). Nach dem Auszug aus dem Eheregister der Gemeinde S***** in Jugoslawien hat er am 23.12.1992 mit einer am 10.11.1970 in Wien geborenen Frau mit dem Vornamen Claudia die Ehe geschlossen. Aus der Urkunde ist der von der Frau vor der Eheschließung geführte Nachname nicht ersichtlich. Es ist der Urkunde auch nicht zu entnehmen, wer bei der Eheschließung anwesend war. Die Zweitb... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat seit der in SZ 67/56 veröffentlichten Entscheidung wiederholt in ausdrücklicher Abkehr von JBl 1993, 245 ausgesprochen, daß die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den unbehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbür... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 1990 österreichische Staatsbürgerin. Sie begehrt die Scheidung der mit dem Beklagten, der nach wie vor Staatsbürger der Volksrepublik China ist, am 8.9.1992 vor der Stadtregierung Wenzhou/Provinz Zhejiang in der Volksrepublik China und am 22.12.1992 vor dem Standesamt Bad Reichenhall, Deutschland, geschlossenen Ehe. Anläßlich der Eheschließung in China sei das (vom Magistrat der Stadt Salzburg ausgestellte) Ehefähigkeitszeugnis der Klägerin... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Es entspricht seit der in SZ 67/56 veröffentlichten Entscheidung der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig ist, wenn sie zwar nicht zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft, jedoch in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht geschlossen wurde, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthal... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben zutreffend österreichisches Sachrecht angewendet. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ 62/159; SZ 67/56; ZfRV 1995/10), ist gemäß § 17 Abs 1 IPRG das Personalstatut des österreichischen Verlobten bei der Beurteilung eines Ehenichtigkeitsbestandes maßgebend, wenn das Personalstatut des anderen einen gleichartigen Ehenichtigkeitsgrund nicht kennt. Die Vorinstanzen haben zut... mehr lesen...
Norm: AuslBG §1AuslBG §15EheG §23StbG §11aMRK Art8
Rechtssatz: Die Nichtigerklärung einer lediglich zur Erlangung der Staatsbürgerschaft geschlossenen Ehe vestößt nicht gegen Art 8 MRK. Der Hinweis in Art 8 Abs 2 MRK auf das Prinzip der Demokratie, aber auch der Begriff der Notwendigkeit müssen zwar zu einer einschränkenden Auslegung der das Grundrecht begrenzenden Normen führen. Die analoge Anwendung des Nichtigkeitstatbestandes der Staatsbürg... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend österreichisches Sachrecht angewendet. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SZ 62/159; SZ 67/56; ZfRV 1995/10) ist gemäß § 17 Abs 1 IPRG das Personalstatut des österreichisches Verlobten bei der Beurteilung eines Ehenichtigkeitstatbestandes maßgebend, wenn das Personalstatut des anderen einen gleichartigen Ehenichtigkeitsgrund nicht kennt. Die Vorinsta... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (8 Ob 577/93 = JBl 1995, 55 = EvBl 1995/2 = SZ 67/56; 4 Ob 554/94, 9 Ob 1594/94 und 3 Ob 535/95) ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Ös... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Auslegung einer Urkunde ist zwar grundsätzlich rechtliche Beurteilung. Wenn aber zur Auslegung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht der Parteien andere Beweismittel (Zeugen, Parteiausagen) herangezogen werden, so werden damit im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Tatsachenfeststellungen getroffen (SZ 58/199). Die Revisionsausführungen zum gegen den Zweitbeklagten ausgeübten Druck (Zwang) zur Darste... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, um dem Fremden den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt mit dem unbeschränkten Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Darauf, ob nach Erfüllung der Vora... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wie der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 2.Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, um dem Fremden den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt mit dem unbeschränkten Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Darauf, ob nach Erfüllung der Vor... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der beiden Beklagten wurde am 22.3.1989 in Wien geschlossen. Die Erstbeklagte ist Österreicherin, der Zweitbeklagte türkischer Staatsbürger. Der Zweitbeklagte lebt seit rund sechs Jahren in Österreich. Motiv seiner Heirat war, daß er Arbeiter in Österreich werden kann; er wollte seine schlechte finanzielle Lage in der Türkei durch Arbeit in Österreich verbessern. Im ersten Jahr war er noch auf Urlaub in der Türkei, seit fünf Jahren aber nicht mehr.... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Wie der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 2.Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, um dem Fremden den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt mit dem unbeschränkten Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Darauf, ob nach Erfüllung der Vor... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Ehe der beiden Beklagten wurde am 2.10. 1989 vor dem Standesamt Wien-Währing geschlossen. Die Erstbeklagte ist Österreicherin, der Zweitbeklagte jugoslawischer Staatsbürger. Zweck der Eheschließung war es, dem Zweitbeklagten einen Befreiungsschein gemäß § 15 Abs 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu verschaffen, um es ihm zu ermöglichen, in Österreich einer geregelten Beschäftigung nachzugehen und eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen. Ein... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte die Nichtigkeit der zwischen den Beklagten am 20.7.1990 geschlossenen Ehe auf Grund folgender Feststellungen fest: Die Beklagten schlossen die Ehe, obwohl sie nicht beabsichtigten, eine eheliche Gemeinschaft aufzunehmen. Die Ehe sollte nur dazu dienen, der Erstbeklagten die österreichische Staatsbürgerschaft, die der Zweitbeklagte besaß, zu verschaffen und ihr die Möglichkeit zu geben, in Österreich zu arbeiten. Der Zweitbeklagte willigte ... mehr lesen...
Norm: AuslBG §1AuslBG §15EheG §23FrG 1997 §34 Abs1 Z3FrG 1997 §36 Abs2 Z9StbG §11a
Rechtssatz: Eine Ehe ist auch dann gemäß § 23 Abs 1 2. Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zum Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar au... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Staatsanwaltschaft begehrt die Nichtigerklärung der Ehe der beiden Beklagten gemäß § 23 EheG. Die Erstbeklagte sei österreichische Staatsbürgerin und der Zweitbeklagte türkischer Staatsbürger. Die Ehe sei nur deshalb geschlossen worden, um dem Zweitbeklagten die Möglichkeit zu verschaffen, eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Die Aufnahme der ehelichen ... mehr lesen...