Norm: AVRAG §2a AVRAG § 2a heute AVRAG § 2a gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
Rechtssatz: Vertraglich zugesagte Aktienoptionen, die nach einem bestimmten, sich über drei Jahre erstreckenden Umwandlungsplan in drei Tranchen im Abstand von jeweils einem Jahr zu ... mehr lesen...