RS OGH 2019/7/23 9ObA87/19p

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Veröffentlicht am 23.07.2019
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Norm

AVRAG §2a
  1. AVRAG § 2a heute
  2. AVRAG § 2a gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001

Rechtssatz

Vertraglich zugesagte Aktienoptionen, die nach einem bestimmten, sich über drei Jahre erstreckenden Umwandlungsplan in drei Tranchen im Abstand von jeweils einem Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt in Aktien umgewandelt und diese dem Dienstnehmer noch während aufrechten Dienstverhältnisses zugeteilt und auf ein für ihn eingerichtetes Konto verbucht wurden, wobei diese Aktien danach vom Kläger verkauft wurden, stellen ? so wie die Erlöse aus dem Aktienverkauf ? Vorteile dar, die nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132753

Im RIS seit

24.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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