Entscheidungsgründe: ,
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit E-Mail vom 20.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Vergütung der Sonderbetreuungszeit für seine Dienstnehmerin. Dabei umfasste der beantragte Vergütungszeitraum den Zeitraum von 24.01.2022 bis 31.01.2022. Unter einem stellte er auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei er diesen wie folgt begründete: „Ich habe am 10.3.2022 ... mehr lesen...