Norm: AVRAG §15 Abs3
Rechtssatz: Ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Regelpensionsalter bereits erreicht hat und auch schon Alterspension bezieht, gehört nicht mehr zu jenem Personenkreis, dem nach dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers (des ARÄG 2000) der Schutz der Anfechtungsmöglichkeit des § 15 Abs 3 AVRAG eröffnet werden sollte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...