Norm: ArbVG §96a Abs1 Z2
Rechtssatz: Für die Frage, ob ein Arbeitgeber Daten erhebt, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind, und die Maßnahme daher der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, ist ein Interessensvergleich zwischen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einerseits und konkreten betrieblichen Interessen andererseits vorzunehmen. Entscheidungstexte 9 ObA 95... mehr lesen...
Begründung: Der Tätigkeitsbereich der beklagten und gefährdenden Partei (im Folgenden kurz Beklagte genannt) umfasst insgesamt 26 Betriebe, welche mit Betriebsvereinbarung über die Betriebsfestlegung vom 19. 4. 2005 bestimmt wurden. Einer dieser Betriebe ist der Betrieb Nr 24, der als „Netzbetrieb Region West" bezeichnet wird. Aufgabe der Beklagten ist gemäß § 26 BundesbahnG insbesondere die eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, in dem eine bedarfsgerechte und sichere Schiene... mehr lesen...
Norm: EO §378 EArbVG §96a Abs1
Rechtssatz: Dem Betriebsrat zugewiesene Mitwirkungsrechte können sowohl durch einen Unterlassungs- als auch Beseitigungsanspruch durchgesetzt als auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Entscheidungstexte 9 ObA 95/08y Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 95/08y Bem: So bereits 6 ObA 1/06z und 9 ObA 109/06d. (T1) ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96a Abs1 Z2
Rechtssatz: Für die Frage, ob ein Arbeitgeber Daten erhebt, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind, und die Maßnahme daher der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, ist ein Interessensvergleich zwischen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einerseits und konkreten betrieblichen Interessen andererseits vorzunehmen. Entscheidungstexte 9 ObA 95... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf das Dienstverhältnis der hier betroffenen Ärzte, die im Rahmen einer Sonderkrankenanstalt der Beklagten beschäftigt werden, findet die Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den österreichischen Sozialversicherungsträgern (DO.B) Anwendung. In diesem Betrieb wurde nunmehr von der Beklagten auch für die Ärzte ein elektronisches Zeiterfassungssystem installiert. Dieses System soll der Erhebung von Daten für die Gehaltsverrechnung und Personalverwaltu... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96a Abs1 Z1
Rechtssatz: Für die Frage der "vorgesehenen Verwendung" ist der Leistungsumfang des konkret eingesetzten Programmpakets entscheidend. Die Beurteilung hat daher anhand des gesamten installierten Systems zu erfolgen, dessen Grundlagen dem Betriebsrat offenzulegen sind. Entscheidungstexte 8 ObA 97/03b Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 ObA 97/03b ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §96a Abs1 Z1
Rechtssatz: Für die Frage der "vorgesehenen Verwendung" ist der Leistungsumfang des konkret eingesetzten Programmpakets entscheidend. Die Beurteilung hat daher anhand des gesamten installierten Systems zu erfolgen, dessen Grundlagen dem Betriebsrat offenzulegen sind. Entscheidungstexte 8 ObA 97/03b Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 ObA 97/03b ... mehr lesen...