RS OGH 2008/8/20 9ObA95/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2008
beobachten
merken

Norm

ArbVG §96a Abs1 Z2

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Arbeitgeber Daten erhebt, die nicht durch die betriebliche Verwendung gerechtfertigt sind, und die Maßnahme daher der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, ist ein Interessensvergleich zwischen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einerseits und konkreten betrieblichen Interessen andererseits vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 95/08y
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 95/08y
    Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre und den von verschiedenen Autoren ausgearbeiteten Kriterien. (T1); Beisatz: Hier: Beurteilungsbögen für 167 Mitarbeiter, die sich für 40 im Unternehmen neu geschaffene Stellen bewerben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123839

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten