Mit zwanzig (im wesentlichen gleichlautenden) Bescheiden vom 5. Oktober 1989 stellte die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse fest, daß in bestimmten Zeiträumen namentlich genannte Personen zur erstmitbeteiligten Partei jeweils in einem die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden seien. Begründend wurde ausgeführt, daß sich aufgrund der Angaben des Dienstgebers sowie der eingesehenen Aufzeichnungen im Schichtenbuch ergebe, daß der Erstmitbeteiligte z... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §9 Abs1;ArbVG §9 Abs2;
Rechtssatz: In den Fällen, in denen sich die Tätigkeit des Arbeitgebers nicht bloß fachlich, sondern auch organisatorisch abgrenzen läßt, gilt gemäß § 9 Abs 1 ArbVG und § 9 Abs 2 ArbVG der Grundsatz der Tarifvielfalt, es ist also der allenfalls bestehende für jeden Bereich fachlich und örtlich vorgesehene Kollektivvertrag anzuwenden. Besteht ... mehr lesen...