RS Vwgh 1995/10/17 93/08/0172

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §9 Abs1;
ArbVG §9 Abs2;

Rechtssatz

In den Fällen, in denen sich die Tätigkeit des Arbeitgebers nicht bloß fachlich, sondern auch organisatorisch abgrenzen läßt, gilt gemäß § 9 Abs 1 ArbVG und § 9 Abs 2 ArbVG der Grundsatz der Tarifvielfalt, es ist also der allenfalls bestehende für jeden Bereich fachlich und örtlich vorgesehene Kollektivvertrag anzuwenden. Besteht für einen Bereich kein Kollektivvertrag, kommt eine Anwendung des für den anderen Bereich geltenden Kollektivvertrages nach den diesfalls analog heranzuziehenden genannten Gesetzesstellen nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080172.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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