Entscheidungen zu § 73 Abs. 1 ArbVG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1993/4/30 90/17/0390

1.1. Mit Bescheid vom 3. August 1989 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem beschwerdeführenden Betriebsratsfonds für die Zeit von Jänner 1984 bis Dezember 1985 eine Getränkesteuer im Betrag von S 42.740,-- und einen 4%igen Säumniszuschlag von S 1.710,-- vor. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 104 Abs. 1 der O.ö. LAO wegen unterlassener Einbringung der Getränkesteuererklärung ein 10%iger Verspätungszuschlag von S 4.274,-- auferlegt. In der dagegen e... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.04.1993

RS Vwgh 1993/4/30 90/17/0390

Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Norm: ArbVG §73 Abs1;ArbVG §93;ArbVG §95;
Rechtssatz: Sinn und Zweck des Betriebsratsfonds liegen in der Schaffung eines vermögensfähigen Belegschaftsorgans, das die finanziellen Belange des Betriebsrates bzw der Belegschaft vertritt. Unter den in § 73 ArbVG angesprochenen Wohlfahrtseinrichtungen sind nur die belegschaftseigenen Einrichtungen im Sinne des § 93 ArbVG - im Gegen... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.04.1993

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