RS Vwgh 1993/4/30 90/17/0390

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §73 Abs1;
ArbVG §93;
ArbVG §95;

Rechtssatz

Sinn und Zweck des Betriebsratsfonds liegen in der Schaffung eines vermögensfähigen Belegschaftsorgans, das die finanziellen Belange des Betriebsrates bzw der Belegschaft vertritt. Unter den in § 73 ArbVG angesprochenen Wohlfahrtseinrichtungen sind nur die belegschaftseigenen Einrichtungen im Sinne des § 93 ArbVG - im Gegensatz zu den betriebseigenen und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen gemäß § 95 ArbVG ("Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen"), bei denen der Belegschaft keine Alleinbestimmungsrechte, sondern nur Mitbestimmungsrechte zustehen - zu verstehen. Zu den belegschaftseigenen Wohlfahrtseinrichtungen gehören zB die Führung einer Unterstützungskassa, der Abschluß einer Vorsorgeversicherung, der Bau eines Kindergartens oder Erholungsheimes, der Kauf der dafür notwendigen Einrichtungen und die dafür erforderlichen Sachkosten und Personalkosten sowie die Führung einer Kantine (Hinweis: Punkt 2.2 zu § 74 und Punkt 2 zu § 93; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 569, Punkt 8.10.1.1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170390.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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