Entscheidungen zu § 66 Abs. 4 ArbVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2004/9/29 9ObA100/04b

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Entscheidung | OGH | 29.09.2004

RS OGH 2004/9/29 9ObA100/04b

Norm: ArbVG §64 Abs1ArbVG §66 Abs4
Rechtssatz: Die in § 66 Abs 4 ArbVG geregelte Rücklegung einer Funktion ist vom § 64 Abs 1 ArbVG normierten Rücktritt eines Betriebsratsmitglieds zu unterscheiden. Nur der Rücktritt vom Mandat iSd § 64 Abs 1 ArbVG beendet die Mitgliedschaft zum Betriebsrat, nicht aber die Zurücklegung einer Funktion, die nur die Funktion, nicht aber das Mandat beendet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.09.2004

Entscheidungen 1-2 von 2

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