Norm
ArbVG §64 Abs1Rechtssatz
Die in § 66 Abs 4 ArbVG geregelte Rücklegung einer Funktion ist vom § 64 Abs 1 ArbVG normierten Rücktritt eines Betriebsratsmitglieds zu unterscheiden. Nur der Rücktritt vom Mandat iSd § 64 Abs 1 ArbVG beendet die Mitgliedschaft zum Betriebsrat, nicht aber die Zurücklegung einer Funktion, die nur die Funktion, nicht aber das Mandat beendet.Die in Paragraph 66, Absatz 4, ArbVG geregelte Rücklegung einer Funktion ist vom Paragraph 64, Absatz eins, ArbVG normierten Rücktritt eines Betriebsratsmitglieds zu unterscheiden. Nur der Rücktritt vom Mandat iSd Paragraph 64, Absatz eins, ArbVG beendet die Mitgliedschaft zum Betriebsrat, nicht aber die Zurücklegung einer Funktion, die nur die Funktion, nicht aber das Mandat beendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119397Dokumentnummer
JJR_20040929_OGH0002_009OBA00100_04B0000_001