Norm: ArbVG §66 Abs1
Rechtssatz: Das Gesetz schreibt für die Einberufung und Durchführung der konstituierenden Sitzung des gewählten Betriebsrates Fristen vor (§ 66 Abs 1 ArbVG), doch handelt es sich dabei um Höchstfristen. Es besteht daher grundsätzlich kein Hindernis, daß die Durchführung der konstituierenden Sitzung bereits zu einem früheren unmittelbar nach der Wahl gelegenen Zeitpunkt durchgeführt wird. Entscheidungstex... mehr lesen...