RS OGH 1990/11/21 9ObA297/90

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Norm

ArbVG §66 Abs1

Rechtssatz

Das Gesetz schreibt für die Einberufung und Durchführung der konstituierenden Sitzung des gewählten Betriebsrates Fristen vor (§ 66 Abs 1 ArbVG), doch handelt es sich dabei um Höchstfristen. Es besteht daher grundsätzlich kein Hindernis, daß die Durchführung der konstituierenden Sitzung bereits zu einem früheren unmittelbar nach der Wahl gelegenen Zeitpunkt durchgeführt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051035

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00297_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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