Norm
ArbVG §66 Abs1Rechtssatz
Das Gesetz schreibt für die Einberufung und Durchführung der konstituierenden Sitzung des gewählten Betriebsrates Fristen vor (§ 66 Abs 1 ArbVG), doch handelt es sich dabei um Höchstfristen. Es besteht daher grundsätzlich kein Hindernis, daß die Durchführung der konstituierenden Sitzung bereits zu einem früheren unmittelbar nach der Wahl gelegenen Zeitpunkt durchgeführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051035Dokumentnummer
JJR_19901121_OGH0002_009OBA00297_9000000_002