Entscheidungen zu § 65 Abs. 2 ArbVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2005/8/3 9ObA59/05z

Norm: ArbVG §65 Abs2ArbVG §120 Abs4 Z1
Rechtssatz: § 65 Abs 2 Satz 3 ArbVG ermöglicht nur einen Verzicht des zum Nachrücken berufenen Ersatzmitglieds für den konkreten Anlassfall. Ein genereller „Vorwegverzicht" ist unwirksam. Ein nach § 65 Abs 2 ArbVG nicht zum Nachrücken berufenes Ersatzmitglied genießt auch dann keinen Kündigungsschutz nach § 120 Abs 4 Z 1 ArbVG, wenn es de facto ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten hat und der Ar... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 03.08.2005

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