Norm: ArbVG §64 Abs4 ArbVG § 64 heute ArbVG § 64 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
Rechtssatz:
Wird eine nicht wählbare Person in den Betriebsrat gewählt, ist dann nicht die Betriebsratswahl als Ganzes, sondern nur die Wahl dieser Person mit der Wirkung anfe... mehr lesen...