Entscheidungen zu § 64 Abs. 4 ArbVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1997/5/14 9ObA94/97g

Norm: ArbVG §64 Abs4 ArbVG § 64 heute ArbVG § 64 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986
Rechtssatz: Wird eine nicht wählbare Person in den Betriebsrat gewählt, ist dann nicht die Betriebsratswahl als Ganzes, sondern nur die Wahl dieser Person mit der Wirkung anfe... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.05.1997

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