RS OGH 1997/5/14 9ObA94/97g

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Veröffentlicht am 14.05.1997
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Norm

ArbVG §64 Abs4

Rechtssatz

Wird eine nicht wählbare Person in den Betriebsrat gewählt, ist dann nicht die Betriebsratswahl als Ganzes, sondern nur die Wahl dieser Person mit der Wirkung anfechtbar, daß dem betreffenden Betriebsratsmitglied die Mitgliedschaft vom Gericht aberkannt wird. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes abzustellen

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107594

Dokumentnummer

JJR_19970514_OGH0002_009OBA00094_97G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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