Entscheidungen zu § 59 Abs. 2 ArbVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-7 von 7

TE OGH 1997/5/14 9ObA94/97g

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Entscheidung | OGH | 14.05.1997

RS OGH 1997/5/14 9ObA94/97g

Norm: ArbVG §34ArbVG §59 Abs2
Rechtssatz: Bei der Prüfung, ob eine Betriebsratswahl unzulässig war, ist auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen. Eine Außerstreitstellung der Betriebseigenschaft für einen Zeitpunkt nach abgeschlossener Betriebsratswahl saniert daher eine allfällige unzulässige Betriebsratswahl nicht. Entscheidungstexte 9 ObA 94/97g Entscheidungstext OGH 14.05.1997 9... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 14.05.1997

TE OGH 1997/3/13 8ObA2303/96a

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Entscheidung | OGH | 13.03.1997

RS OGH 1997/3/13 8ObA2303/96a

Norm: ArbVG §59 Abs2
Rechtssatz: Der Betriebsinhaber kann die Wahl des Betriebsrates nur dann anfechten, wenn durch eine unzulässige Wahl die im Betriebsverfassungsrecht vorgesehenen Strukturen verändert wurden. Ein derartiger Anfechtungsgrund liegt auch dann vor, wenn die Beschlußfassung über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates mit derartigen Verfahrensfehlern behaftet ist, die ihrem Gewicht nach dem völligen Fehlen eines solchen Besch... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 13.03.1997

RS OGH 1994/2/23 9ObA311/93 (9ObA312/93 -9ObA338/93), 8ObA207/00z, 9ObA184/01a

Norm: ArbVG §59 Abs2
Rechtssatz: Mangels einer erfolgreichen Anfechtung der Betriebsratswahl ist die Wahl wirksam. Die fehlende Betriebseigenschaft der Arbeitsstätte hat auf die Bestandsdauer und Tätigkeitsdauer des Betriebsrats keinen Einfluß. Entscheidungstexte 9 ObA 311/93 Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 311/93 Veröff: ZAS 1994,158; hiezu Besprechung von Tomandl ZAS 1994,14... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.02.1994

TE OGH 1993/4/28 9ObA74/93

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Entscheidung | OGH | 28.04.1993

RS OGH 1993/4/28 9ObA74/93, 8ObA2303/96a, 9ObA51/14m

Norm: ArbVG §40 Abs3ArbVG §42 Abs2ArbVG §59 Abs2
Rechtssatz: Nach § 59 Abs2 ArbVG ist (auch) der Betriebsinhaber zur Anfechtung der Betriebsratswahl insbesondere dann berechtigt, wenn die Wahl ihrer Art nach nicht durchzuführen gewesen wäre. Das ist zB der Fall, wenn ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt wird, obwohl kein Beschluß im Sinne des § 40 Abs 3 bzw § 42 Abs 2 ArbVG vorliegt (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.04.1993

Entscheidungen 1-7 von 7

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