Begründung: Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger, die Betriebsratswahl vom 17.3.1994 für ungültig zu erklären. Die wesentliche Meinungsverschiedenheit zwischen der klagenden Partei und dem beklagten Betriebsrat besteht darin, ob für die Wiener Niederlassung der klagenden Partei ein eigener Betriebsrat zu wählen ist oder nicht. Die klagende Partei bestritt das Vorliegen eines Betriebes im Sinne des § 34 ArbVG. Die dort in einem Teilbereich durchgeführte Betriebsratsw... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34 ArbVG §59 Abs2 ArbVG § 34 heute ArbVG § 34 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986 ArbVG § 59 heute ArbVG § 59 gültig ab 01.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Betrieb der Klägerin sind insgesamt 113 Angestellte (einschließlich fünf Lehrlingen im Alter über 18 Jahren) und 77 Arbeiter aktiv wahlberechtigt. Mit Beschluß vom 30.1.1995 beschloß der im Unternehmen der klagenden Partei bestehende Betriebsrat in Vorbereitung der Betriebsratswahl 1995 die für die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates erforderlichen Gruppenversammlungen in Form von Teilversammlungen in den einzelnen Abteilungen durchzuführen. Es sollte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59 Abs2 ArbVG § 59 heute ArbVG § 59 gültig ab 01.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990
Rechtssatz:
Der Betriebsinhaber kann die Wahl des Betriebsrates nur dann anfechten, wenn durch eine unzulässige Wahl die im Betriebsverfassungsrecht vorgesehenen Strukturen ver... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59 Abs2 ArbVG § 59 heute ArbVG § 59 gültig ab 01.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1990
Rechtssatz: Mangels einer erfolgreichen Anfechtung der Betriebsratswahl ist die Wahl wirksam. Die fehlende Betriebseigenschaft der Arbeitsstätte hat auf die Bestandsdauer und Tät... mehr lesen...
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem die unvollständige Erledigung der Rechtsrüge im Berufungsverfahren (und damit wiederum eine Rechtsrüge) geltend gemacht wird, liegt nicht vor. Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §40 Abs3 ArbVG §42 Abs2 ArbVG §59 Abs2 ArbVG § 40 heute ArbVG § 40 gültig ab 15.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2007 ArbVG § 40 gültig von 18.08.2006 bis 14.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2006 ArbVG § 40 gü... mehr lesen...